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Betriebsübergang – Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge


Pressemitteilung Nr.: 9372
Veröffentlicht: 11. Mai 2011, 17:49 Uhr

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass im Falle eines Betriebsübergangs der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts entschieden mit ihrem Urteil vom 28.1.2011, dass der Erwerber zwar mit einem Betriebsübergang die Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen vom abgebenden Arbeitgeber übernimmt, nicht jedoch eventuelle Beitragsrückstände zur Sozialversicherung. Die rückständigen Beiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem laufenden Arbeitsverhältnis.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass die o. g. gesetzliche Regelung dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen ist und dazu dient, den arbeitsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Betriebsübergängen zu wahren. Von dieser Regelung werden die öffentlich rechtlich begründeten, im Sozialgesetzbuch normierten Ansprüche der Sozialversicherung auf Beitragszahlung nicht erfasst.

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